Information 26 51 | 2018 -LUZ[LY ZPUK LPU LJO[LZ :[YLP[[OLTH PU >VOU\UNZLPgentümergemeinschaften. Gehören bei Eigentums- ^VOU\UNLU KPL -LUZ[LY a\T :VUKLYLPNLU[\T VKLY zum Gemeinschaftseigentum? 2UULU :PL HSZ ,PNLU[ TLY PU ZLSIZ[ ILY LPULU -LUZ[LY Austausch oder eine Fenster-Reparatur entscheiden? Und wer muss die Fenster-Instandhaltung bezahlen? Viele Eigentümer wissen das nicht, handeln auf eigene Faust – und verursachen damit Probleme und Streitigkeiten in ihrer Gemeinschaft. Fenster jeder Art werden kraft Gesetzes dem Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG zugeordnet. Denn Fenster sind nicht sondereigentumsfähig. Soweit die Teilungserklärung Fenster oder Fensterteile dem Sondereigentum zuweist, ist sie regelmäßig nichtig. Um das Gemeinschaftseigentum zu erhalten, ist jeder :VUKLYLPNLU[ TLY ]LYWÅPJO[L[ KPL PU ZLPULY >VOU\UN ILÄUKSPJOLU -LUZ[LY a\ WÅLNLU <UHIOpUNPN ]VU KLY A\VYKnung der Fenster zum gemeinschaftlichen Eigentum kann in der Teilungserklärung eine individuelle Kostenregelung vereinbart werden. Vielfach werden Schäden am Fenster und insbesondere an der Glasscheibe unabhängig von der Verursachung des Schadens den Wohnungseigentümern auferlegt. Soweit in einer Teilungserklärung die Beseitigung von Glasschäden dem jeweiligen Wohnungseigentümer zugewiesen wird, muss er auch trübe oder blind gewordene Scheiben auf seine Kosten ersetzen. Vielfach enthalten Teilungserklärungen Kostenregelungen. Sie sind oft äußerst streitanfällig. In einer Entscheidung KLZ )./ ^\YKL LPUL ,PNLU[ TLYNLTLPUZJOHM[ ]LYWÅPJO[L[ LPU +HJOÅpJOLUMLUZ[LY H\M 2VZ[LU KLY .LTLPUZJOHM[ H\Zzutauschen. In der Gemeinschaftsordnung war bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer die von ihm allein genutzten Gegenstände (Fenster) auf eigene Rechnung zu WÅLNLU \UK PUZ[HUKa\OHS[LU OHIL 0UZILZVUKLYL ^\YKLU die Schönheitsreparaturen einschließlich des Anstrichs der Innenseite der Fenster samt Rahmen benannt. Da sich die Gemeinschaft den Außenanstrich ausdrücklich vorbehalten habe, müsse dies erst recht für die vollständige Erneuerung der Fenster gelten, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt war. Zweck war es mithin, die einheitliche Außenansicht des Gebäudes zu gewährleisten. Da ein Fensteraustausch die Außenansicht in noch stärkeYLT 4HL HSZ LPU ISVLY (UZ[YPJO ILLPUÅ\ZZLU RUUL ZLP die Gemeinschaft auch für den Fensteraustausch verantwortlich. Unabhängig von den Bestimmungen in einer Teilungserklärung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, wann und wie eine Fenstersanierung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgen soll. Dabei kann auch eine Kostenverteilung zu Lasten des einzelnen Sondereigentümers vorgesehen werden. Sie bedarf allerdings der allseitigen Zustimmung Fenster in Eigentumswohnungen: Wer ist eigentlich verantwortlich? Tel.: 069/959291-0 E-Mail: willkommen@haus-grund.org Rechtlich immer auf dem neuesten Stand mit dem Haus & Grund Frankfurt Newsletter ! Besuchen Sie uns unter www.haus-grund.org 9LJO[ZHU^pS[PU 6SPUKH /VɈTHUU Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. Haus & Grund Frankfurt am Main :LU VLQG IşU 6LH GD ò XQG VHW]HQ XQV DOV (LJHQWşPHUVFKXW]JHPHLQVFKDIW HQJDJLHUW IşU ,KU SULYDWHV (LJHQWXP HLQ SHUVŌQOLFK YHUWUDXOLFK XQG NRPSHWHQW 0LW XQVHUHQ 5HFKWV XQG )DFKDQZÃOWHQ NşPPHUQ ZLU XQV XP ,KUH JDQ] SHUVŌQOLFKHQ 5HFKWVIUDJHQ UXQG XP ,KUH ,PPRELOLH 6HLW PHKU DOV -DKUHQ YHUWULWW +DXV *UXQG )UDQNIXUW DP 0DLQ H 9 GLH $QOLHJHQ YRQ PHKU DOV 0LWJOLHGHUQ XQG QLPPW şEHU JH]LHOWH ,QWHUHVVHQYHUWUHWXQJ DXFK (LQñXVV DXI SROLWLVFKH 'LVNXVVLRQHQ XQG (QWVFKHLGXQJHQ 6LH NŌQQHQ VLFK DXI HLQH VWDUNH *HPHLQVFKDIW YHUODVVHQ .RQWDNWLHUHQ 6LH XQV XQG HUIDKUHQ 6LH PHKU :LU IUHXHQ XQV DXI 6LH oder eines unangefochten bleibenden Beschlusses der Gemeinschaft. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn ein Kostentragungsbeschluss unklar formuliert ist, bleibt die ,PNLU[ TLYNLTLPUZJOHM[ PU KLY 2VZ[LUWÅPJO[ © Martin Joppen
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