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Information 51 | 2018 27 § Der Fall: Der Makler M wies dem Erstkäufer K1 die von diesem erworbene Immobilie nach. Im notariellen Kaufvertrag wurde eine Maklerklausel aufgenommen, wonach der Makler für den Erstkäufer K1 als Nachweismakler tätig war und der Makler einen Provisionsanspruch in Höhe von 5 % zzgl. USt. vom notariell beurkundeten Kaufpreis hat. Der Notar überließ dem Vorkaufsberechtigten K2 einen Vertragsentwurf, der ebenfalls eine Maklerklausel zugunsten des Maklers M enthielt. Der Vorkaufsberechtigte/der Zweitkäufer K2 übte sein Vorkaufsrecht aus. Der Zweitkäufer und der Verkäufer schlossen sodann einen notariellen Nachtrag zum Ursprungskaufvertrag in dem vereinbart war, dass der Zweitkäufer K2 sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer wirksam ausgeübt habe und, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Kaufvertrag mit dem dort vereinbarten Inhalt mit dem Zweitkäufer K2 zustande komme. Eine Maklerklausel enthielt dieser Vertrag – auf ausdrücklichen Wunsch des Zweitkäufers K2 – nicht. Der Makler M macht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten/Zweitkäufer K2 - obwohl der Kaufvertrag Verkäufer mit K2 keine Maklerklausel enthielt - Maklerprovision in Höhe von 5 % vom notariellen Kaufpreis zzgl. MwSt. geltend. Zu Recht? Entscheidung: Dem Makler M steht gegenüber dem Zweitkäufer K2 ein Maklerprovisionsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus der Bestimmung des § 464 Abs. 2, § 328 Abs. 1 BGB. Gem. § 464 Abs. 2 BGB kommt nach Ausübung eines Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag zwischen dem VorRH\MZILYLJO[PN[LU A^LP[Rp\MLY \UK KLT =LYWÅ PJO[L[LU Verkäufer unter den Bestimmungen zustande, welche KLY =LYWÅ PJO[L[L =LYRp\MLY TP[ KLT +YP[[LU ,YZ[Rp\MLY vereinbart hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Zweitkäufer weder Maklerdienste in Anspruch genommen, noch das Maklerunternehmen beauftragt und darüber hinaus auch keinen eigenständigen Kaufvertrag mit dem Verkäufer geschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Zweitkäufer der Rechtsfolge des § 464 Abs. 2 BGB zu entgehen versucht, indem er die Maklerklausel aus dem Nachtrag herausnehmen ließ. Die Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt den Zweitkäufer nicht, mit dem Verkäufer einen eigenständigen, seinen Vorstellungen entsprechenden, Kaufvertrag abzuschließen. Die Rechtsfolge des § 464 Abs. 2 BGB steht nicht zur Disposition des Verkäufers und des Zweitkäufers K2, sodass der Zweitkäufer in die MaklerprovisionsverWÅ PJO[\UN KLZ ,YZ[Rp\MLYZ 2 LPUNL[YL[LU PZ[ 3. -YHU kenthal, Urteil v. 28.12.2017, Az.: 8 O 158/17) und Maklerprovision an den Makler M zu entrichten hat. Der Autor: Prof. Dr. jur. Peter Scholz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Notar. Er ist Partner der Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft Andreä in Wiesbaden. Er ist im notariellen und anwaltlichen Bereich auf den Gebieten des Immobilienrechts (Gewerberaummietrecht, Maklerrecht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht) tätig. Der (\[VY PZ[ ZLP[ ]PLSLU 1HOYLU X\HSPÄ aPLY[LY +VaLU[ 9LML rent von immobilienrechtlichen Seminaren verschiedenster Seminarveranstalter sowie Professor an der Rhein-Main-Hochschule, Wiesbaden. ANDREÄ PARTNER- :*/(-;:.,:,33:*/(-; 9,*/;:(5>f3;, NOTARE Rechtsanwalt und Notar 7YVM +Y Q\Y 7L[LY :JOVSa Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 65187 Wiesbaden Biebricher Allee 23 Tel.: 0611/ 9 8919-0 Fax: 0611/98919-81/83 kanzlei@rechtsanwalt-wiesbaden.de www.rechtsanwalt-wiesbaden.de Maklerprovision auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts? =VU 9LJO[ZHU^HS[ -HJOHU^HS[ M…Y 4PL[ \UK >VOU\UNZLPNLU[\TZYLJO[ \UK 5V[HY 7YVM +Y Q\Y 7L[LY :JOVSa Wiesbaden (Homepage: www.rechtsanwalt-wiesbaden.de / E-Mail: scholz@rechtsanwalt-wiesbaden.de)

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