Information 54 | 2019/20 29 Alle Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung PU LPULY =LYZHTTS\UN NL[YVɈLU Das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung. Sie ist das Entscheidungsorgan mit entsprechender Beschlusskompetenz. Mindestens einmal im Jahr ist vom Verwalter die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen. Ist kein Verwalter vorhanden VKLY ^LPNLY[ KPLZLY ZPJO WÅPJO[^PKYPN KPL =LYZHTTS\UN KLY >VOU\UNZLPNLU[ TLY LPUa\ILY\MLU RHUU KPL =LYZHTTS\UN H\JO ]VT Vorsitzenden des Verwaltungsbereites oder von seinem Vertreter LPUILY\MLU ^LYKLU +PLZ ZL[a[ HSSLYKPUNZ ]VYH\Z KHZZ H\JO LPU =LYwaltungsbeirat gewählt ist. Einzelne Wohnungseigentümer haben UPJO[ KHZ 9LJO[ LPUL >VOU\UNZLPNLU[ TLY]LYZHTTS\UN LPUa\- berufen. Allerdings kann dies in einer Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung auch anders geregelt sein. :LSIZ[]LYZ[pUKSPJO ZPUK HSSL >VOU\UNZLPNLU[ TLY KPL PT .Y\UKI\JO LPUNL[YHNLU ZPUK a\Y >VOU\UNZLPNLU[ TLY]LYZHTTS\UN LPUa\SHKLU (SSLYKPUNZ ZPUK >VOU\UNZLPNLU[ TLY UPJO[ ]LYWÅPJO[L[ an der Versammlung teilzunehmen oder ihr bis zum Ende beizuwohnen. Grundsätzlich sind Wohnungseigentümerversammlungen UPJO[ ɈLU[SPJO +PL ,PUSHK\UN a\Y >VOU\UNZLPNLU[ TLY]LYZHTTS\UN OH[ PU ;L_[MVYT a\ LYMVSNLU +PL ,PUSHK\UN RHUU H\JO WLY -H_ per E-Mail oder auch als SMS erfolgen. Ladungsmängel führen nicht zur Ungültigkeit von BeschlussfassunNLU ZVUKLYU U\Y a\ KLYLU (UMLJO[IHYRLP[ \UK KPLZ H\JO U\Y KHUU wenn der Mangel in der Einladung ursächlich für das Zustandekommen des Beschlusses war. Die Einladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen. Dabei kommt es auf das Versanddatum der Einladung an und nicht auf deren Zugang. A\Y . S[PNRLP[ LPULZ )LZJOS\ZZLZ PZ[ LZ LYMVYKLYSPJO KHZZ KLY )LZJOS\ZZNLNLUZ[HUK ILP KLY ,PUILY\M\UN HSZV PT ,PUSHK\UNZZJOYLPILU ILaLPJOUL[ PZ[ 5\Y KHUHJO RHUU KLY >VOU\UNZLPNLU[ TLY KLY LPUNLSHKLU PZ[ IL\Y[LPSLU VI LY HU KLY =LYZHTTS\UN [LPSULOmen will oder nicht. /PU[LYNY\UK PZ[ KHZZ KPL >VOU\UNZLPNLU[ TLY ]VY ILYYHZJOLUden Beschlüssen geschützt sein sollen. Allerdings genügt jede AnNHIL KPL LYRLUULU SpZZ[ ^VY ILY ILYH[LU \UK )LZJOS\ZZ NLMHZZ[ werden soll. Es reicht somit eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes aus. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt der Verwalter. Der Versammlungsablauf wird bestimmt durch die Tagesordnung. Zu Beginn ist auf jeden Fall die Beschlussfähigkeit festzustellen. Wohnungseigentümer können ihr Stimmrecht auch übertragen. Dabei hat der Bevollmächtigte das Stimmrecht nach den Vorgaben des Vollmachtgebers auszuüben. Das Gesetz sieht eine Abstimmung nach Kopfstimmrecht vor. Allerdings ist dies abdingbar. Danach kann das Stimmrecht auch nach Mieteigentumsanteilen oder nach der Zahl der Wohnungen geregelt sein. Bei einer Beschlussfassung durch die WohnungseigentüTLY]LYZHTTS\UN PZ[ PTTLY a\ MYHNLU VI KLY )LZJOS\ZZ U\Y KHUU a\Z[HUKL RVTT[ ^LUU TP[ LPUMHJOLY VKLY X\HSPÄaPLY[LY 4LOYOLP[ oder mit Einstimmigkeit zu beschließen ist. Dem einfachen Mehrheitsbeschluss unterliegen die normalen Angelegenheiten im Rahmen der laufenden ordnungsmäßigen Verwaltung. Als Mehrheit gilt KHUHJO KPL LPUMHJOL 4LOYOLP[ UpTSPJO TLOY HSZ KPL /pSM[L KLY ]VU den erschienenen und durch Vollmacht vertretenen Wohnungseigentümern als Ja-Stimmen abgegebenen Stimmen. Die relative :[PTTLUTLOYOLP[ NLU N[ UPJO[ \UK a^HY H\JO KHUU UPJO[ ^LUU über mehrere Beschlussanträge gleichzeitig abgestimmt wird. Bei NSLPJOLY (UaHOS ]VU 1H \UK 5LPU :[PTTLU RVTT[ LPU )LZJOS\ZZ nicht zustande. Durch Gesetz und durch Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist bzw. kann für bestimmte AngelegenOLP[LU LPUL HUKLYL ILP ZWPLSZ^LPZL LPUL X\HSPÄaPLY[L 4LOYOLP[ HSZV eine Dreiviertel- oder eine Zweidrittel-Mehrheit vorgeschrieben Die Wohnungseigentümerversammlung – Das Steuerinstrument der WEG Rechtsanwalt Nikolaus Jung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. © Martin Joppen ^LYKLU 0U ILZ[PTT[LU -pSSLU RHUU ZVNHY LPUL KVWWLS[ X\HSPÄaPLY[L Mehrheit vorgeschrieben sein. Ein einstimmiger Beschluss ist insbesondere bei baulichen Veränderungen jedenfalls dann erforderSPJO ^LUU HSSL >VOU\UNZLPNLU[ TLY UHJO[LPSPN K\YJO KPLZL 4H- UHOTL IL[YVɈLU ZPUK In jedem Fall hat der Verwalter ein Beschlussbuch zu führen. In dem Protokoll sind die Beschlussergebnisse auch festzuhalten. Ein AnZWY\JO H\M 7YV[VRVSSILYPJO[PN\UN ILZ[LO[ KHUU ^LUU )LZJOS\ZZfassungen nicht richtig oder unvollkommen widergegeben sind. Fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz ist der dennoch gefasste Beschluss nichtig. Ist ein Beschluss rechtswidYPN RHUU KPLZLY PUULYOHSI LPULZ 4VUH[Z UHJO )LZJOS\ZZMHZZ\UN HUNLMVJO[LU ^LYKLU +PLZ PZ[ LPUL (\ZZJOS\ZZMYPZ[ 5HJO (ISH\M KLY Monatsfrist ist ein solcher Beschluss dennoch von der Verwaltung umzusetzen.
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