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Information 28 55 | 2020 Die Verwaltung obliegt in erster Linie den Wohnungseigentümern selbst. Das hierzu erforderliche Organ ist die Wohn- \UNZLPNLU[…TLY]LYZHTTS\UN a\NSLPJO KHZ VILYZ[L 6YNHU HSZ (\ZKY\JR KLZ .Y\UKZH[aLZ KLY :LSIZ[]LY^HS[\UN KLY >VO nungseigentümer. Wegen der Verwaltungsnotwendigkeit und der grundsätzlich nur anteiligen Berechtigung eines jeden Miteigentümers zur Selbstverwaltung ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Installierung eines Verwalters notwendig, der als das nachrangige Organ der Gemeinschaft den Verwaltungswillen der Wohnungseigentümer zur Koordinierung auszuführen hat. Das Gesetz schreibt die Installierung eines Verwalters allerdings nicht zwingend vor. Fehlt er, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Bestellung eines Verwalters kann auch nicht durch Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung) ausgeschlossen werden. § 20 Abs. 2 WEG bedeutet also nicht, dass jede Gemeinschaft über einen Verwalter verfügen muss. Fehlt ein solcher, ist die Gemeinschaft so lange ohne Verwalter, solange nicht die Wohnungseigentümer selbst oder auf ihren Antrag hin das Gericht einen Verwalter bestellen. Nicht wenige kleine Gemeinschaften haben in der Tat keinen Verwalter. Wegen § 20 Abs. 2 WEG hat aber jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 4 WEG den Anspruch auf Installierung eines Verwalters. Wollen die Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung neu LU[ZJOLPKLU NLO[ KPL ^VOS …ILY^PLNLUKL (\Ɉ HZZ\UN KH]VU H\Z dass vor der Beschlussfassung mindestens drei Vergleichsangebote verschiedener Unternehmen vorliegen müssen. Dadurch soll den >VOU\UNZLPNLU[…TLYU KPL 4€NSPJORLP[ LY€Ɉ UL[ ^LYKLU 3LPZ[\UNLU und Preise vergleichen zu können. Diese Grundsätze wendet die Rechtsprechung und Literatur ebenfalls an, wenn die erstmalige Bestellung eines Verwalters ansteht. Eine Ausnahme von der Angebote-Regel soll allerdings dann gelten, wenn die Bestellung des Verwalters eine Fortsetzung der Tätigkeit 5L\^HOS KLZ =LY^HS[LYZ ¶ >VYH\M PZ[ a\ HJO[LU& www.haus-grund.org JETZT UNVERBINDLICH TESTEN! Passgenaue Informationen für Eigentümer Rechtssichere Verträge und Formulare Mietvertrags-Konfigurator Mieterhöhungen online prüfen Intuitive Bedienung Sichere Daten Haus & Grund – das Online-Portal für Immobilien-Eigentümer Sie suchen juristischen Rat und Services rund um Ihre Immobilie? Grafik: © iconsgraph | Adobe Stock des bisherigen Verwaltungsunternehmens darstellt und sich die tatsächlichen Verhältnisse der Verwaltertätigkeit nicht wesentlich verändert haben. In einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06. August 2019 – Az.: X ZR 165/18 - entschied das Gericht zudem, dass, wenn mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt werden, über jeden Kandidaten abgestimmt werden muss, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können. Praxistipp: Aufgrund der Vielzahl der dargestellten Aufgaben zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums sollte die Eigentümergemeinschaft eine Hausverwaltung betrauen und nur in Ausnahmefällen eine Selbstverwaltung durchführen. Bei der Neuwahl des Verwalters sollten drei Angebote von Hausverwaltungen eingeholt werden, über deren Bestellung einzeln abgestimmt wird. :PL OHILU YLJO[SPJOL -YHNLU Y\UK \T 0OYL 0TTVIPSPL& Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vonHaus&GrundFrankfurt amMaine.V. helfengerneweiter. Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. Grüneburgweg 64 willkommen@haus-grund.org 60322 Frankfurt am Main www.haus-grund.org Tel.. 069 95 92 91-0

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